Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen der MACO Vision GmbH und gelten durch Auftragsannahme als vereinbart. Fremde AGB haben keine Gültigkeit.

 

§2 Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der MACO Vision GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Sämtliche Bestellungen/Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der MACO Vision GmbH, die durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung und Rechnung per E-Mail oder Telefax erfolgt. Bei telefonischen Bestellungen/Aufträgen kann auch eine fernmündliche Auftragsbestätigung erfolgen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(3) Gültig sind die jeweils aktuellen Preislisten und die im individuellen Angebot genannten Preise. Mitgeteilte Preise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrags. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne Kenntnis der MACO Vision GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§3 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Vertragsinhaltes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und grundsätzlich einer Bestätigung der MACO Vision GmbH in schriftlicher oder fernmündlicher Form.

(2) Für alle vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen zusätzlichen Dienstleistungen berechnen wir die angemessene Vergütung gemäß der aktuell gültigen Preisliste der MACO Vision GmbH. Handelt es sich bei den Kosten um durchgehende Posten, die uns von Dritten berechnet werden, sind wir berechtigt, die uns von Dritten berechnete Preiserhöhung an den Auftraggeber weiter zu berechnen.

(3) Nach der Erteilung einer Druckfreigabe übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für sein Produkt. Änderungen oder Nachbesserungen unterliegen in diesem Fall der aktuell gültigen Preisliste der MACO Vision GmbH.

 

§4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet MACO Vision GmbH nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Auftraggeber MACO Vision GmbH alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.

(2) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der vertraglich geregelten Vergütung. Der Auftraggeber hat auf die Aufforderung von MACO Vision GmbH hin die Druckfreigaben und Freigaben für Korrekturen zu erteilen.

 

§5 Leistungen, Leistungsverzug

MACO Vision GmbH ist berechtigt Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen. Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzug richten sich Schadensersatzansprüche ausschließlich nach §7 (Haftungsausschluss). Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

 

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Werbeagentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄3 nach Fertigstellung von ca. 50 % der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung. Eine Gewährung von Skonti oder anderen Abzügen ist ausgeschlossen.

(2) Nach Eingang des Rechnungsbetrages bei MACO Vision GmbH und Vorliegen der für die Leistungen notwendigen Daten des Kunden (siehe §4) werden die vertraglich vereinbarten Leistungen der MACO Vision GmbH ausgeführt.

(3) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, behält sich MACO Vision GmbH vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. Daraus resultierende Kosten werden an den Kunden weitergegeben. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungserhalt zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen innerhalb der genannten Frist gilt als Genehmigung.

 

§7 Haftungsausschluss

(1) Wegen Verletzungen vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit oder Verzug, haftet MACO Vision GmbH für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung der MACO Vision GmbH ist in jedem Fall auf die Höhe des Auftragswertes des Kunden begrenzt.

(3) MACO Vision GmbH haftet weiterhin nicht für das Verschulden Dritter, deren Leistungen an einen Auftraggeber weitergegeben wurden.

 

§8 Datenschutz

(1) Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages, Daten über seine Person gespeichert, geändert und/oder gelöscht oder im Rahmen der Notwendigkeit, an Dritte übermittelt werden.

(2) MACO Vision GmbH verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten betrieblichen Kenntnisse Stillschweigen zu bewahren.

 

§9 Sonstiges

(1) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden schriftlich Widerspruch bei MACO Vision GmbH einlegt oder absendet.

(2) Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und MACO Vision GmbH gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile der Sitz der MACO Vision GmbH in 38855 Wernigerode.

 

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung zu setzen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.